ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der ARRIBA Venture Consulting GmbH, nachfolgend „ARRIBA“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

1.2 ARRIBA erbringt Dienstleistungen in den Kompetenzfeldern Vertrieb, Reisekosten Management sowie Lohn- und Gehaltsbuchhaltung.

 

  1. Leistungsumfang und Berichtspflicht

2.1 Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrag bzw. dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Auftragnehmer, eventuellen Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen von ARRIBA. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrags.

2.2 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.3 Die Leistungen von ARRIBA sind erbracht, wenn die im jeweiligen Dienstleistungsvertrag vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausgeführt und dem Auftraggeber schriftlich übermittelt, eventuelle Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann eventuelle Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.4 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftragnehmers berechtigen ARRIBA, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

2.5 Auf Verlangen des Auftraggebers hat ARRIBA Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Vertrieb werden dem Auftraggeber regelmäßige Updates zu den ausgeführten Tätigkeiten samt aktualisiertem Vertriebsreport zur Verfügung gestellt. Bei der Erbringung anderer, unter Ziffer 1.2 aufgeführten Dienstleistungen, erteilt ARRIBA dem Auftraggeber auf Verlangen des Auftraggebers diesem die gesetzlich vorgeschriebene Auskunft durch Vorlage des Verzeichnisses der Verarbeitung gemäß § 30 DS-GVO.

 

  1. Änderungen des Auftrags

3.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.

3.2 Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt ARRIBA die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.3 ARRIBA ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwands und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 4.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.

 

  1. Vergütung

4.1. Es gilt die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung von ARRIBA oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht ARRIBA ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

4.2 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er ARRIBA alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und ARRIBA von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

4.3 Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsdurchführung vom nn der Auftragsbearbeitung vom enüber Dritten freistellen.

4.3 Falls der Business Partner vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann ARRIBA den entgangenen Gewinn – mindestens 50 % des über die vereinbarte Vertragslaufzeit vereinbarten Honorars – als Stornogebühr verlangen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ist die Vertragsdauer als zeitlich unbefristet definiert, kann ARRIBA als Stornogebühr das Honorar für die ersten drei Monate der ursprünglichen Vertragslaufzeit verlangen.

4.4 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.5 Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind ARRIBA gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ARRIBA im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert ARRIBA unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

5.2 Auf Verlangen von ARRIBA hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

5.3 Der Auftraggeber wird in Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister im Hinblick auf den durch ARRIBA gesetzlich zu beachtenden Datenschutz nur im Einvernehmen mit ARRIBA einbeziehen oder beauftragen.

5.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter von ARRIBA vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.

  1. Haftung von ARRIBA

6.1. Alle Dienstleistungen werden auf Basis der ARRIBA-Geschäftsgrundsätze bestmöglich erfüllt. Eine Erfolgsgarantie gemäß dem Auftrag kann jedoch nicht übernommen werden. ARRIBA haftet nicht für Schäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Für Beratungen, Dienstleistungen, Trainings etc. durch selbstständige Partner kann ARRIBA nicht haften. Ebenso bei Problemstellungen die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers eintreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Geschäftspartner von ARRIBA nicht direkt anzusprechen oder mit ihnen eine Geschäftsbeziehung aufzubauen mit dem Ziel, Vertriebsdienstleitungen auf diese zu übertragen. Dies gilt auch nach Auftragende bis zu zwei Jahren. ARRIBA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Viren und/oder durch Kopieren oder Downloaden von Informationen oder mit Datenträgern entstehen können. Ansonsten richtet sich die Haftung von ARRIBA nach dem Umfang und den Bedingungen der von ARRIBA abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

6.2. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.

6.3 Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegen ARRIBA verjähren in zwei Jahren ab Anspruchsentstehung.

 

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

7.1 ARRIBA verpflichtet sich, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags erhält, insbesondere über die Produkt-, Markt- oder Vertriebsstrategie, Unternehmensdaten, personenbezogene Daten, Pläne, Unterlagen usw., zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

7.2 ARRIBA ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Daten, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung, einschließlich der vor Vertragsabschluss geführten Aktivitäten, anfallen, werden nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) behandelt, sofern sie IT-technisch verarbeitet werden. Die Daten verbleiben ausschließlich bei ARRIBA, es sei denn, die Zurückbehaltung vom und / oder die Übertragung auf den Auftraggeber ist zur Durchführung von Arbeiten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bzw. im Rahmen des vereinbarten Auftrags erforderlich.

ARRIBA leistet dem Auftraggeber Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, erfolgen.

Im Übrigen wird auf die gesondert bereitgestellte Datenschutzerklärung unter der Rubrik ‚Datenschutz‘ verwiesen.

 

  1. Schutz des geistigen Eigentums

8.1 Die von ARRIBA bereitgestellten Informationen sowie von ARRIBA angefertigte Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von ARRIBA. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

8.2 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Ziffer 8.1 steht ARRIBA ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.

 

  1. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

  1. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

10.1 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat ARRIBA an den vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

10.2 Nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat ARRIBA alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

10.3 Die Pflicht von ARRIBA zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre. Bei den nach Ziffer 10.1 zurückbehaltenen Unterlagen erlischt die Pflicht zur Aufbewahrung fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

11.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

11.4 Die mit ARRIBA geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Baden-Baden. ARRIBA ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Sitz dessen Unternehmens zu verklagen.

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